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LAP-mntDBWVV

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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

  • Kapitel 1: Laufbahn und Ausbildung

§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. ²Während der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.