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LAP-mntDBWVV

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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

  • Kapitel 1: Laufbahn und Ausbildung

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate. ²Die praktische Ausbildung besteht aus den Praktika, der praxisbezogenen Lehrveranstaltung und der Fremdsprachenausbildung. ³Die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.Einführungspraktikum am Ausbildungsstammplatz1 Woche,
2.Erster Ausbildungsabschnitt Einführungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule5 1/2 Monate,
3.Zweiter Ausbildungsabschnitt Praktische Ausbildung, davon

a): Praktika bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung


9 Monate,

b): Praxisbezogene Lehrveranstaltung an einer Bundeswehrverwaltungsschule


3 Wochen,

c): Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt


2 Monate,
4.Dritter Ausbildungsabschnitt Abschlusslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule6 1/2 Monate.

(3) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ab.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.