Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate. ²Die praktische Ausbildung besteht aus den Praktika, der praxisbezogenen Lehrveranstaltung und der Fremdsprachenausbildung. ³Die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.
(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
1. | Einführungspraktikum am Ausbildungsstammplatz | 1 Woche, |
2. | Erster Ausbildungsabschnitt Einführungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule | 5 1/2 Monate, |
3. | Zweiter Ausbildungsabschnitt Praktische Ausbildung, davon |
a): Praktika bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung | 9 Monate, |
b): Praxisbezogene Lehrveranstaltung an einer Bundeswehrverwaltungsschule | 3 Wochen, |
c): Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt | 2 Monate, |
4. | Dritter Ausbildungsabschnitt Abschlusslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule | 6 1/2 Monate. |
(3) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ab.
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.