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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

  • Kapitel 3: Prüfungen

§ 30 Schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. ²Die Aufgaben der fünf schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen. ³Eine Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. ²Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. ²Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach der ersten und dritten Prüfungsarbeit wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. ²Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. ³Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. ²Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

(7) § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 33 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.