freiRecht
LAP-mntDBWVV

LAP-mntDBWVV

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

  • Kapitel 4: Sonstige Vorschriften

§ 40 Übergangsregelung

Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 31. August 2007 geltenden Recht zu Ende. ²Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Satz 1 entsprechend.