LAP-mntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
- Kapitel 1: Laufbahn und Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. ²Die Anwärterinnen und Anwärter für das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung werden gleichfalls von den Wehrbereichsverwaltungen eingestellt und erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes bei dieser Dienststelle eingesetzt. ³Dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und den Wehrbereichsverwaltungen obliegen die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens. ⁴Den Wehrbereichsverwaltungen obliegen die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. ⁵Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.