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LAP-mntDBWVV

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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

  • Kapitel 1: Laufbahn und Ausbildung

§ 3 Einstellungsbehörde

Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. ²Die Anwärterinnen und Anwärter für das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung werden gleichfalls von den Wehrbereichsverwaltungen eingestellt und erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes bei dieser Dienststelle eingesetzt. ³Dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und den Wehrbereichsverwaltungen obliegen die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens. Den Wehrbereichsverwaltungen obliegen die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.