freiRecht
GmbH-Gesetz

GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

  • Abschnitt 3: Vertretung und Geschäftsführung

§ 41 Buchführung

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.