GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Abschnitt 5: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
§ 70 Aufgaben der Liquidatoren
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. ²Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.