Abschnitt 4: Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu.²Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.