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GmbH-Gesetz

GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

  • Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 24 Aufbringung von Fehlbeträgen

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. ²Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.