GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 24 Aufbringung von Fehlbeträgen
Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. ²Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.