GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Abschnitt 3: Vertretung und Geschäftsführung
§ 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen
Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. ²Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.