GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 14 Einlagepflicht
Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. ²Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. ³Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.