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GmbH-Gesetz

GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

  • Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 14 Einlagepflicht

Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. ²Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. ³Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.