GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. ²Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.