(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.
(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen
soweit sich aus § 28 BauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände