freiRecht
Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

  • Teil II: Bauvorschriften

§ 13 Rettungswege

(1) Jede Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 17 Abs. 4 BauO haben. ²Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. ³Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich.

(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muß in dem selben Geschoß mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie

1.
bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m,
2.
bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m
erreichbar sein. ²Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.

(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. ²In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.

(4) Für Dacheinstellplätze gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.