Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
- Teil V: Schlußvorschriften
§ 24 Übergangsvorschriften
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 18) sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 21) entsprechend anzuwenden.
- Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
- Eingangsformel
- Teil I: Allgemeine Vorschriften
- Teil II: Bauvorschriften
- Teil III: Betriebsvorschriften
- Teil IV: Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen
- Teil V: Schlußvorschriften