(1) Ein Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. ²Die Breite eines Einstellplatzes muß mindestens betragen
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten:
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse | Erforderliche Fahrgassenbreite einer Einstellplatzbreite von | (in m) bei |
2,30 m | 2,40 m | 2,50 m |
90 Grad | 6,50 | 6,00 | 5,50 |
bis 45 Grad | 3,50 | 3,25 | 3,00 |
(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein.
(4) Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.
(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. ²Garagen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben. ³Dies gilt nicht für Kleingaragen ohne Fahrgassen.
(6) Für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.