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Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

  • Teil II: Bauvorschriften

§ 16 Feuerlöschanlagen

(1) Mittel- und Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt, Wandhydranten an einer nassen Steigleitung in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe haben.

(2) Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt, selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über die Fläche verteilten Sprühdüsen haben, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient. ²Das gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht.