(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von
soweit sich aus § 27 BauO nichts anderes ergibt.
(3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 BauO keine Anwendung.