Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
§ 17
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle - 1.
- zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- 2.
- für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
- 3.
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- 4.
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
- 5.
- zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minderjähriger
erforderlich ist.
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
- Dritter Abschnitt: Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- Vierter Abschnitt: Kontaktsperre
- Fünfter Abschnitt: Insolvenzstatistik
- Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften