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Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

  • Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 40a

Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf die vor dem 1. Januar 2018 anhängig gewordenen Verfahren nicht anzuwenden.