Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- Vierter Abschnitt: Kontaktsperre
§ 32
Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde. ²Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten, die Verbindung in mehreren Ländern zu unterbrechen, so kann die Feststellung der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz treffen.
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
- Dritter Abschnitt: Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- Vierter Abschnitt: Kontaktsperre
- Fünfter Abschnitt: Insolvenzstatistik
- Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften