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Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

  • Vierter Abschnitt: Kontaktsperre

§ 32

Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde. ²Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten, die Verbindung in mehreren Ländern zu unterbrechen, so kann die Feststellung der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz treffen.