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Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

  • Vierter Abschnitt: Kontaktsperre

§ 33

Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. ²Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. ³§ 37 Absatz 3 gilt entsprechend.