Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- Vierter Abschnitt: Kontaktsperre
§ 33
Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. ²Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. ³§ 37 Absatz 3 gilt entsprechend.
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
- Dritter Abschnitt: Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- Vierter Abschnitt: Kontaktsperre
- Fünfter Abschnitt: Insolvenzstatistik
- Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften