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Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

  • Vierter Abschnitt: Kontaktsperre

§ 38

Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.