Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- Vierter Abschnitt: Kontaktsperre
§ 36
Die Feststellung nach § 31 ist zurückzunehmen, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. ²Sie verliert spätestens nach Ablauf von dreißig Tagen ihre Wirkung; die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, unter dem die Feststellung ergeht. ³Eine Feststellung, die bestätigt worden ist, kann mit ihrem Ablauf erneut getroffen werden, wenn die Voraussetzungen noch vorliegen; für die erneute Feststellung gilt § 35. War eine Feststellung nicht bestätigt, so kann eine erneute Feststellung nur getroffen werden, wenn neue Tatsachen es erfordern. ⁴§ 34 Abs. 3 Nr. 6 Satz 2 ist bei erneuten Feststellungen nicht mehr anwendbar.
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
- Dritter Abschnitt: Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- Vierter Abschnitt: Kontaktsperre
- Fünfter Abschnitt: Insolvenzstatistik
- Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften