Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- Vierter Abschnitt: Kontaktsperre
§ 35
Die Feststellung nach § 31 verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlaß bestätigt worden ist. ²Für die Bestätigung einer Feststellung, die eine Landesbehörde getroffen hat, ist ein Strafsenat des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, für die Bestätigung einer Feststellung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz ein Strafsenat des Bundesgerichtshofes; § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
- Dritter Abschnitt: Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- Vierter Abschnitt: Kontaktsperre
- Fünfter Abschnitt: Insolvenzstatistik
- Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften