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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

  • Abschnitt 7: Wertvorschriften
    • Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften

§ 41 Einstweilige Anordnung

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. ²Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.