Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
- Abschnitt 6: Gebührenvorschriften
§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.