Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
- Abschnitt 5: Kostenhaftung
§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft
Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. ²Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.