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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

  • Abschnitt 5: Kostenhaftung

§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft

Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. ²Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.