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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 4 Umgangspflegschaft

Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.