Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
- Abschnitt 7: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften
§ 52 Güterrechtssachen
Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. ²Die Werte werden zusammengerechnet.