Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
- Abschnitt 7: Wertvorschriften
- Abschnitt 8: Erinnerung und Beschwerde
§ 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach § 32 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Familiengericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. ²§ 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
- Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Fälligkeit
- Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung
- Abschnitt 4: Kostenansatz
- Abschnitt 5: Kostenhaftung
- Abschnitt 6: Gebührenvorschriften
- Abschnitt 7: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften
- Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften
- Unterabschnitt 3: Wertfestsetzung
- Abschnitt 8: Erinnerung und Beschwerde
- Abschnitt 9: Schluss- und Übergangsvorschriften