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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

  • Abschnitt 7: Wertvorschriften
    • Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften

§ 34 Zeitpunkt der Wertberechnung

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. ²In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.