Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
- Abschnitt 7: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften
§ 34 Zeitpunkt der Wertberechnung
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. ²In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.