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Gesetz über die Finanzverwaltung

Gesetz über die Finanzverwaltung

  • Abschnitt III: Mittelbehörden

§ 9a Leitung der Oberfinanzdirektionen

Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin leitet die jeweilige Oberfinanzdirektion. ²Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. ³Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen.