Gesetz über die Finanzverwaltung
- Abschnitt III: Mittelbehörden
§ 9a Leitung der Oberfinanzdirektionen
Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin leitet die jeweilige Oberfinanzdirektion. ²Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. ³Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen.