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Gesetz über die Finanzverwaltung

Gesetz über die Finanzverwaltung

  • Abschnitt III: Mittelbehörden

§ 10a Landeskassen

Werden oder sind bei einer Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. ²Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt werden.