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Gesetz über die Finanzverwaltung

Gesetz über die Finanzverwaltung

  • Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bundesfinanzbehörden

Bundesfinanzbehörden sind
1.
als oberste Behörde:
das Bundesministerium der Finanzen;
2.
als Oberbehörden:
das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion;
3.
als örtliche Behörden:
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.