§ 1 Bundesfinanzbehörden
Bundesfinanzbehörden sind
- 1.
- als oberste Behörde:
das Bundesministerium der Finanzen;
- 2.
- als Oberbehörden:
das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion;
- 3.
- als örtliche Behörden:
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.