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Gesetz über die Finanzverwaltung

Gesetz über die Finanzverwaltung

  • Abschnitt V: Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden

§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer

Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. ²Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.