Gesetz über die Finanzverwaltung
- Abschnitt V: Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden
§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer
Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. ²Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.