freiRecht
Gesetz über die Finanzverwaltung

Gesetz über die Finanzverwaltung

  • Abschnitt III: Mittelbehörden

§ 7 Bezirk und Sitz

Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.