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Gesetz über die Finanzverwaltung

Gesetz über die Finanzverwaltung

  • Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden

(1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. ²Die Rechtsverordnung erlässt für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. ³Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. ²Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. ³Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.