Erbbaurechtsgesetz
Gesetz über das Erbbaurecht
- V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
§ 26
Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. ²Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.