Erbbaurechtsgesetz
Gesetz über das Erbbaurecht
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 2. Vertragsmäßiger Inhalt
§ 3
Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht einem von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird.