freiRecht
Erbbaurechtsgesetz

Erbbaurechtsgesetz

Gesetz über das Erbbaurecht

  • IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
    • 2. Zwangsversteigerung
      • b) des Grundstücks

§ 25

Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.