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Erbbaurechtsgesetz

Erbbaurechtsgesetz

Gesetz über das Erbbaurecht

  • IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
    • 2. Zwangsversteigerung
      • a) des Erbbaurechts

§ 24

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.