Erbbaurechtsgesetz
Gesetz über das Erbbaurecht
- IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
§ 23
Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.