freiRecht
Erbbaurechtsgesetz

Erbbaurechtsgesetz

Gesetz über das Erbbaurecht

  • IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
    • 1. Feuerversicherung

§ 23

Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.