Erbbaurechtsgesetz
Gesetz über das Erbbaurecht
- V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
§ 34
Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.