Erbbaurechtsgesetz
Gesetz über das Erbbaurecht
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 2. Vertragsmäßiger Inhalt
§ 8
Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.