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Erbbaurechtsgesetz

Erbbaurechtsgesetz

Gesetz über das Erbbaurecht

  • I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
    • 2. Vertragsmäßiger Inhalt

§ 8

Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.