Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(1) Gemäß Artikel 218 AEUV kann die Kommission dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Übereineinkünften mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den jeweiligen Drittlandsbehörden unter anderem zum Zweck des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Instituten, Finanzinstituten, Mutterunternehmen und Drittlandsinstituten in folgenden Situationen festgelegt wird:
(2) Mit den in Absatz 1 genannten Übereinkünften soll vor allem dafür gesorgt werden, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den jeweiligen Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Artikel 97 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Übereinkünfte enthalten keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzinstitute, Mutterunternehmen oder Drittlandsinstitute.
(4) Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen mit einem Drittland hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten eingehen, bis eine Übereinkunft gemäß Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt, insofern diese bilateralen Abkommen nicht in Widerspruch zu dem vorliegenden Titel stehen.