freiRecht
Richtlinie (EU) 2014/59

Richtlinie (EU) 2014/59

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

  • TITEL IV: ABWICKLUNG
    • KAPITEL II: Sonderverwaltung

Art. 35 Sonderverwaltung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden einen Sonderverwalter bestellen können, der das Leitungsorgan des in Abwicklung befindlichen Instituts ablöst. ²Die Abwicklungsbehörden geben die Bestellung eines Sonderverwalters öffentlich bekannt. ³Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass der Sonderverwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

(2) Der Sonderverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans des Instituts. ²Er darf diese Befugnisse jedoch nur unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde ausüben.

(3) Der Sonderverwalter ist gesetzlich verpflichtet, die zur Verwirklichung der in Artikel 31 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem Beschluss der Abwicklungsbehörde umzusetzen. ²Soweit erforderlich, hat diese Pflicht Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung des Instituts oder dem nationalen Recht bestehen und hiervon abweichen. ³Solche Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den Abwicklungsinstrumenten gemäß Kapitel IV eine Kapitalerhöhung, eine Änderung der Eigentümerstruktur des Instituts oder eine Übernahme durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute umfassen.

(4) Die Abwicklungsbehörden können die Befugnisse eines Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen des Sonderverwalters einer vorherigen Zustimmung der Abwicklungsbehörde bedürfen. ²Die Abwicklungsbehörden können den Sonderverwalter jederzeit abberufen.

(5) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Sonderverwalter der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts sowie über die vom Sonderverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht erstattet.

(6) Ein Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. ²Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters weiterhin gegeben sind.

(7) Beabsichtigt mehr als eine Abwicklungsbehörde, einen Sonderverwalter für Unternehmen derselben Gruppe zu bestellen, prüfen diese Behörden, ob nicht die Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters für alle betroffenen Unternehmen sinnvoller ist, um Lösungen zu finden, mit denen die finanzielle Solidität der betroffenen Unternehmen wiederhergestellt wird.

(8) 

Sieht im Fall einer Insolvenz das nationale Recht die Bestellung einer Insolvenzverwaltung vor, kann diese die Funktion des Sonderverwalters im Sinne dieses Artikels ausüben.