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Richtlinie (EU) 2014/59

Richtlinie (EU) 2014/59

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

  • TITEL V: GRENZÜBERSCHREITENDE GRUPPENABWICKLUNG

Art. 89 Europäische Abwicklungskollegien

(1) Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Unionstochterunternehmen oder zwei oder mehr Unionszweigstellen, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten, richten die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Unionstochterunternehmen niedergelassen sind bzw. in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium ein.

(2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in Artikel 88 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Tochterinstitute und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die Zweigstellen wahr.

(3) 

Werden die Unionstochterunternehmen gemäß Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU von einer Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gehalten oder gehören die bedeutenden Zweigniederlassungen zu einer solchen Finanzholdinggesellschaft, übernimmt die Abwicklungsbehörde desjenigen Mitgliedstaats den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium, in dem sich die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach der genannten Richtlinie zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet.

Ist Unterabsatz 1 nicht anwendbar, obliegt die Nominierung und Ernennung des Vorsitzes den Mitgliedern des europäischen Abwicklungskollegiums.

(4) Die Mitgliedstaaten können im wechselseitigen Einverständnis aller betroffenen Parteien auf die Anforderung, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten, verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien, einschließlich eines gemäß Artikel 88 eingerichteten Abwicklungskollegiums, die in diesem Artikel genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in diesem Artikel und Artikel 90 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. ²In einem solchen Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

(5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wird das europäische Abwicklungskollegium im Einklang mit Artikel 88 tätig.