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Kapitaladäquanzverordnung

Kapitaladäquanzverordnung

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

  • TEIL 2: EIGENMITTEL
    • TITEL I: BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL
      • KAPITEL 2: Hartes Kernkapital
        • Abschnitt 3: Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals, Ausnahmen und Alternativen
          • Unterabschnitt 2: Abzug von Posten des harten Kernkapitals — Ausnahmen und Alternativen

Art. 49 Erfordernis von Abzügen im Falle von Konsolidierung, zusätzlicher Beaufsichtigung oder institutsbezogenen Sicherungssystemen

(1) 

Wenn die zuständigen Behörden für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittel auf Einzel-, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis Instituten vorschreiben oder gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG beschriebenen Methoden 1, 2 oder 3 anzuwenden, können sie ihnen auch gestatten, die Positionen in Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche, an dem das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, nicht in Abzug zu bringen, sofern die nachstehend unter den Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)
das Unternehmen der Finanzbranche ist ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdinggesellschaft;
b)
das Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft ist in die gleiche zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen wie das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Institut, das bzw. die die Beteiligung hält;
c)
das Institut hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten;
d)
die zuständigen Behörden überzeugen sich vor der Erteilung der Erlaubnis nach Buchstabe c und danach kontinuierlich davon, dass das integrierte Management, das Risikomanagement und die interne Kontrolle hinsichtlich der gemäß Methode 1, 2 oder 3 in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in angemessenem Umfang gegeben sind;
e)
die Positionen in dem betreffenden Unternehmen gehören
i)
dem Mutterkreditinstitut,
ii)
der Mutterfinanzholdinggesellschaft,
iii)
der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft,
iv)
dem Institut oder
v)
einem Tochterunternehmen eines der unter den Ziffern i bis iv genannten Unternehmen, die in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.

Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

(2) 

Institute, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil I Titel II Kapitel 2 unterliegen, bringen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Einzel- und auf teilkonsolidierter Basis Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, die in den Konsolidierungskreis einbezogen sind, nicht in Abzug, es sei denn, die zuständigen Behörden entscheiden, dass diese Abzüge für spezifische Zwecke, insbesondere die strukturelle Trennung von Banktätigkeiten, und für die Abwicklungsplanung vorzunehmen sind.

Die Anwendung des Ansatzes nach Unterabsatz 1 darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das Funktionieren des Binnenmarktes nach sich ziehen.

(3) 

Für die Zwecke der Ermittlung der Eigenmittel auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, Positionen in Eigenmittelinstrumenten in folgenden Fällen nicht in Abzug zu bringen:

a)
ein Institut hält eine Beteiligung an einem anderen Institut und die Voraussetzungen der Ziffern i bis v sind erfüllt,
i)
die Institute fallen unter das gleiche institutsbezogene Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7,
ii)
die zuständigen Behörden haben die Erlaubnis nach Artikel 113 Absatz 7 erteilt,
iii)
die Bedingungen des Artikels 113 Absatz 7 sind erfüllt,
iv)
das institutsbezogene Sicherungssystem erstellt eine konsolidierte Bilanz nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e oder — falls es keinen konsolidierten Abschluss aufzustellen braucht — eine erweiterte Zusammenfassungsrechnung, die nach Auffassung der zuständigen Behörden den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG, die bestimmte Anpassungen der Richtlinie 83/349/EWG enthält, oder denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, die die konsolidierten Abschlüsse von Kreditinstitutegruppen regelt, gleichwertig ist. ²Die Gleichwertigkeit der erweiterten Zusammenfassungsrechnung wird durch einen externen Abschlussprüfer überprüft, der insbesondere bestätigt, dass die Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems bei der Berechnung beseitigt wurden. ³Die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung wird den zuständigen Behörden mindestens ebenso häufig wie nach Artikel 99 vorgeschrieben vorgelegt.
v)
die in das jeweilige institutsbezogene Sicherungssystem einbezogenen Institute erfüllen zusammen auf konsolidierter Basis oder auf Basis der erweiterten Zusammenfassungsrechnung die Anforderungen nach Artikel 92 und melden die Einhaltung dieser Anforderungen nach Maßgabe des Artikels 99. Innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems wird der Abzug von Beteiligungen, die Genossen oder nicht dem System angehörenden Rechtsträgern gehören, nicht gefordert, wenn die Mehrfachbelegung möglicher Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Schaffung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems und dem Minderheitsaktionär — sofern dieser ein Institut ist — beseitigt wird,
b)
ein regionales Kreditinstitut hält eine Beteiligung an seinem Zentralkreditinstitut oder einem anderen regionalen Kreditinstitut, und die Voraussetzungen nach Buchstabe a Ziffern i bis v sind erfüllt.

(4) Die gemäß Absatz 1, 2 oder 3 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Risikopositionen und erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3.

(5) Wendet ein Institut die Methode 1, 2 oder 3 des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG an, legt es die zusätzliche Eigenmittelanforderung und den Eigenkapitalkoeffizienten des Finanzkonglomerats offen, die sich aus der Berechnung nach Maßgabe des Artikels 6 und des Anhangs I jener Richtlinie ergeben.

(6) 

Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde)  (ESMA) arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um für die Zwecke dieses Artikels die Bedingungen für die Anwendung der in Anhang I Teil II der Richtlinie 2002/87/EG genannten Berechnungsmethoden für die Alternativen zum Abzug gemäß Absatz 1 festzulegen.

Die EBA, die EIOPA und die ESMA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.