Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
ANHANG I
ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG
Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung gemäß Artikel 6 Absatz 1 an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird nach den in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen und einer der hier beschriebenen Methoden berechnet.
Unbeschadet des folgenden Absatzes überlassen die Mitgliedstaaten es ihren zuständigen Behörden, wenn diese in Bezug auf ein bestimmtes Finanzkonglomerat als Koordinator fungieren, nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden sowie des Konglomerats selbst zu entscheiden, welche Methode das Finanzkonglomerat anzuwenden hat.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Berechnung nach einer bestimmten Methode dieses Anhangs vorzunehmen ist, wenn an der Spitze eines Finanzkonglomerats ein beaufsichtigtes Unternehmen steht, das in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wurde. Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1, gestatten die Mitgliedstaaten die Anwendung jeder der in diesem Anhang beschriebenen Methoden; befinden sich die jeweils zuständigen Behörden allerdings in demselben Mitgliedstaat, so kann dieser die Anwendung einer der Methoden vorschreiben.
I. Technische Grundsätze
1. Umfang und Form der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung
Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, oder um ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche, das eine unzureichende fiktive Solvabilität aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung des Koordinators in diesem Fall ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so kann er zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird.
Wenn zwischen Unternehmen eines Finanzkonglomerats keine Kapitalbeziehungen bestehen, legt der Koordinator nach Konsultation der anderen zuständigen Behörden den zu berücksichtigenden Anteil anhand der Haftung fest, die sich aus den bestehenden Beziehungen ergibt.
2. Sonstige technische Grundsätze
Unabhängig davon, welche der unter Abschnitt II dieses Anhangs festgelegten Methoden zur Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung an beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats gewählt wird, sorgt der Koordinator, gegebenenfalls gemeinsam mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden, für die Einhaltung folgender Grundsätze:
II. Berechnungsmethoden
Methode 1: „Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses“
Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.
Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung ist die Differenz zwischen
Bei den genannten Branchenvorschriften handelt es sich in Bezug auf Kreditinstitute insbesondere um Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2000/12/EG, in Bezug auf Versicherungsunternehmen insbesondere um die Richtlinie 98/78/EG und in Bezug auf Kreditinstitute und Wertpapierfirmen insbesondere um die Richtlinie 93/6/EWG.
Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt.
Die Differenz darf nicht negativ sein.
Methode 2: „Abzugs- und Aggregationsmethode“
Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.
Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung ist die Differenz zwischen
Methode 3: „Kombinationsmethode“
Die zuständigen Behörden können eine Kombination der Methoden 1 und 2 zulassen.